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Geräteverleih
für einen blinden- und sehbehindertenspezifischen Arbeitsplatz in der
Schule für SchülerInnen an Bundesschulen und privaten AHS oder BMHS
Antrag für eine Geräteausstattung:
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Wenn Sie einen Antrag stellen wollen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Hinweise für den Antragsteller
- Es wird gebeten, den ausgefüllten Antrag an die Lehrmittelzentrale
am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, zH Mag. Eva Hannemann,
Wittelsbach-straße 5, 1020 Wien, zu senden und eine Schulbesuchsbestätigung
sowie ein augenärztliches Gutachten beizulegen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Geräteausstattung!
- Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur behält
sich im Falle unterschiedlicher Meinungen über Ausstattungsumfang und
Gerätequalität vor, über den Ankauf einer bestimmten Gerätemarke
zu entscheiden.
- Die Geräte sind Eigentum des Bundes-Blindenerziehungsinstituts
und werden für den Zeitraum der den Antrag begründenden Ausbildung
leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind für den
Gebrauch in der Schule bestimmt. Falls eine Einschulung stattfindet, muss
diese in der Schule erfolgen, damit auch die Lehrer des Schülers daran
teilnehmen können.
- Bei Gerätestörungen oder Beschädigungen ist vor der Erteilung
von Reparaturaufträgen die Zustimmung der Lehrmittelzentrale einzuholen.
Reparaturkosten gehen zu Lasten der Lehrmittelzentrale. Vor jeder Systemänderung
(Geräteeinbau, Festplattenpartitionierung, Änderungen am Betriebssystem)
ist die Zustimmung der Lehrmittelzentrale einzuholen. Andernfalls sind dadurch
entstehende Kosten durch den Verursacher zu tragen.
- Auch im Falle einer Beschädigung durch Fremdeinwirkung oder bei Verlust
des Gerätes durch Diebstahl ist die Lehrmittelzentrale umgehend zu
verständigen. Gleichzeitig ist in der Direktion der Integrationsschule
eine entsprechende Anzeige zu erstatten und eine schriftliche Bestätigung
darüber an die Lehrmittelzentrale zu senden.
- Beim Schulaustritt des Schülers muss das gesamte Inventar umgehend
und vollständig an die Lehrmittelzentrale zurückgesandt werden.
- Für die berufliche Ausstattung sind die Landesstellen des Bundessozialamtes
zuständig, für andere Zwecke die Landesbehörden.